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Reisekosten-und Überstundenansprüche von Lehrkräften auf „Klassenfahrt“
April 2019, Eifelmagazin
Klassenfahrten und Schulausflüge gehören zu den unverzichtbaren Bestandteilen der schulischen Erziehung und stellen für die meisten Schüler absolute „Highlights“ ihrer Schulkarriere dar. Dies ist auch für die meisten Lehrkräfte so, obwohl Klassenfahrten oft für sie eine finanzielle und zeitliche Mehrbelastung darstellen.
So war es bislang üblich, dass die mitreisenden Lehrkräfte – häufig mit dem Druckmittel, dass ansonsten eine Klassenreise nicht stattfinden könnte – dazu gebracht wurden, „freiwillig“ auf die Erstattung der Reise –und Unterbringungskosten für die Klassenfahrt zu verzichten.
Ein neues Urteil entlastet die Lehrkräfte
Eine solche regelmäßige Kostentragung durch die mitreisenden Lehrer dürfte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018 der Vergangenheit angehören. Hier hatte das Bundesverwaltungsgericht auch für beamtete Lehrer entschieden, dass regelmäßig nicht von der Freiwilligkeit eines Verzichts auf Reisekostenerstattung ausgegangen werden kann, wenn dieser Verzicht, Voraussetzung für die Durchführung der Klassenfahrt ist, da hier ein erheblicher Druck auf den Beamten lastet, einen entsprechenden Verzicht zu erklären, damit die Klassenfahrt stattfinden kann. Gleiches hatte für angestellte Lehrer das Bundesarbeitsgericht bereits in der Vergangenheit entschieden.
Können Überstunden geltend gemacht werden?
Problematischer ist die Frage, ob für die Tätigkeit auf einer Klassenfahrt, bei der die Lehrer durch ihre besondere Rolle als Aufsichtsperson und Elternersatz für die Schüler gefühlt 24 Stunden im Dienst sind, Überstunden anfallen. Hier muss zwischen angestellten und verbeamteten Lehrern sowie zwischen Teilzeit–und Vollzeitkräften unterschieden werden. Bei beamteten Vollzeitkräften geht die Rechtsprechung davon aus, dass Klassenfahrten zu den normalen Unterrichtsveranstaltungen zählen, sodass für die Dauer derartiger Veranstaltungen eine Mehrarbeitsvergütung nicht in Frage kommt. Teilweise wird jedoch über außerschulische Aktivitäten ein Freizeitausgleich gewährt, dadurch, dass der Lehrer beispielsweise an einem Sportfest o.ä. nicht teilnehmen muss.
Was gilt für Teilzeitkräfte?
Ähnliches gilt auch für beamtete Teilzeitkräfte, wobei hier bei der Rechtsprechung anerkannt ist, dass diese einen Anspruch auf Überstundenvergütung wenigstens dann haben, wenn hier kein entsprechender Freizeitausgleich – wie oben beschrieben – gewährt werden kann. Es macht also Sinn, wenn Teilzeitkräfte schon vor der Genehmigung der Klassenfahrt auf eine innerschulische Arbeitsentlastung bestehen, damit in der Folge auchsichergestellt ist, dass diese anfallenden Überstunden ausgeglichen werden.
In diesem Fall gibt es mehr Lohn
Völlig abweichend ist die Situation bei angestellten Lehrern mit Teilzeitbeschäftigung zu beurteilen, denenbereits nach einem Urteil der BAG aus dem Jahre 2001 grundsätzlich jede Mehrarbeitsstunde anteilmäßig zu ihrem Gehalt bezahlt werden musste, wenn ein Freizeitausgleich in voller Höhe nicht möglich ist.
Betroffene Lehrer sollten auf einer Klassenfahrt also die angefallenen Stunden dokumentieren, um sie im Streitfall nachweisen zu können. Da die Berechnungsweise nicht einheitlich geregelt ist, bleibt zur Klärung häufig nur der Gang zu einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt.
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