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Verkehrsrecht
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Neues Blitzer–Urteil: Knöllchen von privaten Blitzern sind anfechtbar
Dezember 2019, Bürgerbrief
Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Juli 2019 entschied, dass „Blitzer–Bußgeldbescheide“ rechtswidrig sind, wenn die für eine Geschwindigkeitsberechnung notwendigen Rohmessdaten nicht gespeichert werden, folgt nun der nächste Paukenschlag hinsichtlich Tempokontrollen auf deutschen Straßen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat im November 2019 eine Grundsatzentscheidung dahingehend getroffen, dass eine Übertragung der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister rechtswidrig ist. Dies hat zur Folge, dass auf Grundlage solcher Geschwindigkeitsmessungen erlassene Bußgeldbescheide rechtwidrig sind und angefochten werden können und auch sollten! Diese Entscheidung ist nicht nur für Autofahrer in Hessen interessant, da eine Reihe anderer Bundesländer ebenfalls die Überwachung des Straßenverkehrs durch private Unternehmen erlaubt.Sowohl in Nordrhein–Westfalen, Bayern, Brandenburg, Sachsen und auch dem Saarland werden Verkehrsüberwachungen auf private Dienstleister übertragen.
Darum werden private Diensteister beauftragt
Städte und Gemeinden beauftragen immer häufiger –auch aus Kostengründen –private Dienstleister mit dem Aufstellen, Warten und Auswerten von Blitzanlagen. Diese Übertragung ist allerdings nicht möglich. Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist als „Kernaufgabe“ des Staates nicht übertragbar.Verkehrsüberwachungen können sowohl durch die Polizei oder auch durch kommunale Ordnungsbehörden erfolgen. Eine Übertragung auf private Dienstleister zum Zwecke der Durchführung dieser Verkehrsüberwachung ist rechtswidrig. Sie kann als „hoheitliche“ Aufgabe ausschließlich durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden.
Autofahrer können gegen diese Knöllchen vorgehen
Für Autofahrer bedeutet dies, dass auf Grundlage einer solchen Tempokontrolle keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen, so dass geblitzte Autofahrer rechtlich gegen die verhängten Strafen vorgehen können. Damit ein solches Vorgehen erfolgreich ist, müssen Betroffene nachweisen, dass die Radarfalle von einem privaten Dienstleister selbst betrieben oder zumindest unterstützt wurde. Dieser Nachweis ist nicht leicht zu erbringen, denn äußerlich unterscheiden sich staatliche und private Blitzer nicht.
Einsicht der Akte notwendig
Daher kann die Frage, ob die Geschwindigkeitskontrolle durch private Dienstleister durchgeführt oder unterstützt wurde, erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte durch einen beauftragten Rechtsanwalt beantwortet werden. Der OLG–Beschluss bleibt sicherlich nicht der letzte Akt in Sachen Kontrollen auf deutschen Straßen. So wird schon bald mit einer Entscheidung zur Zulässigkeit der Verkehrsüberwachung im ruhenden Verkehr („Parkknöllchen“) durch private Dienstleister erwartet.
Gegen Fehler vorgehen
Diese und weitere Gerichtsentscheidungen zeigen, dass sich eine Rechtsverteidigung gegen Bußgeldbescheide im Straßenverkehr jederzeit lohnt, da Städten und Gemeinden immer wieder rechtserhebliche Fehler unterlaufen. Ärgerlich ist dabei, dass sich immer wieder neue und komplexe Fehlerquellen ergeben und diese keiner laienhaften Überprüfung zugänglich sind. Dies führt zur unschönen Konsequenz, dass Betroffenen der Gang zu einem Rechtsanwalt nicht erspart werden kann.
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