WISSENS
BLOG
Verbraucherrecht
Verbraucherrecht
Mercedes Abgasskandal
Juni 2019, Wochenspiegel
Mittlerweile verknüpft jeder Autobesitzer etwas mit dem Schlagwort „Abgasskandal“. Von drohenden Fahrverboten in deutschen Großstädten bis zur Klagewelle gegen Autohersteller. Dabei verbinden die meisten Verbraucher den „Dieselskandal“ mit dem Großkonzern Volkswagen.
Die Möglichkeit eine Klage gegen Volkswagen einzureichen besteht unter Umständen noch bis Ende 2019, nachdem nun auch ein erstes OLG (Koblenz) VW wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung verurteilt hat. Hier ist für die Verjährung nämlich auf die Kenntnis von der Manipulation abzustellen. Regelmäßig dürfte diese frühestens mit Erhalt eines Schreibens von VW, dass das Auto betroffen ist, der Fall sein. Dass neben Volkswagen und seinen Tochtergesellschaften – wie etwa Audi – auch andere Hersteller Verbraucher vermutlich massenhaft getäuscht haben, ist nur den Wenigsten bewusst. Inzwischen hat sich jedoch herausgestellt, dass auch Mercedes eine illegale Abschaltvorrichtung in seinen Fahrzeugen eingebaut hat.
Auch für Mercedes wurde Rückruf ausgesprochen
Das Kraftfahrt–Bundesamt hat deshalb für einen Teil der Mercedes–Benz Fahrzeuge mit Diesel–Motor einen verpflichtenden Rückruf ausgesprochen. Ziel des Rückrufs ist es, ein Software–Update an der Abschaltvorrichtung durchzuführen. Bei vielen Fahrzeugmodellen ist nur ein bestimmter Produktionszeitraum vom Rückruf betroffen, so dass es für Fahrzeughalter besonders schwierig ist, herauszufinden, ob das eigene Fahrzeug betroffen ist. Neben den Modellen Vito, V, C und E Klasse, sind auch weitere Modelle der Baujahre 2005 –2018 betroffen.
Verurteilt zu Schadensersatzzahlungen
Das Landgericht Stuttgart hat Mercedes bereits mehrfach zu Schadenersatzzahlungen verurteilt. Es hat dabei festgestellt, dass die eingebaute Abschalteinrichtung unzulässig ist und Mercedes seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig getäuscht hat.Bemerkenswert ist, dass etwaige Schadenersatzansprüchenicht mit dem Rückruf verknüpft sind. Für Fahrzeughalter bedeutet dies, dass sie auch einen Anspruch auf Schadenersatz haben können, wenn das Fahrzeug nicht von der Rückrufaktion betroffen ist. Entscheidend ist alleine, ob die Abschalteinrichtung eingebaut ist oder nicht.
Am besten mit anwaltlicher Hilfe
Fahrzeughalter sollten aber beachten, dass der Dieselskandal eine hoch komplexe Angelegenheit ist und nicht ohne rechtliche Beratung an der Rückrufaktion teilnehmen, denn nach Durchführung des Software–Updates wird es schwieriger, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Betroffenen wird empfohlen nicht lange mit dem Gang zur Rechtsberatung zu warten. Bei Nichtdurchführung des Software–Update droht letztendlich eine Betriebsuntersagung.
Verjährung droht
Daneben droht Fahrzeughaltern die baldige Verjährung ihrer Ersatzansprüche.Fahrzeugkäufer eines Wagens mit eingebauter Abschalteinrichtung können auch auf anderem Weg zu ihren Ansprüchen kommen. Das Zauberwort heißt Widerruf. Eine Vielzahl von Autokreditnehmern sind bei Vertragsabschluss nicht rechtmäßig über ihr Widerrufsrecht informiert worden.
Rechtsanwalt Klaas Sennekool und Rechtsreferendar Marek van Hattem
Klaas Sennekool
Unkompliziert
Online Termin anfragen
Sie wünschen einen Termin mit Rechtsanwalt Klaas Sennekool oder einem anderen Anwalt in unserer Kanzlei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular eine kurze Nachricht. Wir sind gerne für Sie da und bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich.
Blankenheim
Neben unseren festen Öffnungszeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
Bei Bedarf besuchen wir unsere Mandanten gegebenenfalls auch vor Ort.
BÜROZEITEN:
Montag, Dienstag & Donnerstag: 8:30 – 12:00 / 13:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 & 13:00 – 15:00 Uhr
Köln
Neben unseren festen Telefonsprechzeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
Persönliche Besprechungstermine bitte im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
TELEFONSPRECHZEITEN:
Montag, Dienstag & Donnerstag: 8:30 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr