WISSENS

BLOG

Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht

Irrtümer über die Schwerbehinderung

Mai 2019, Bürgerbrief Blankenheim

Als Fachanwalt fürArbeitsrecht mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Sozialrecht begegnen mir nahezu täglich falsche Vorstellungen zu einer Schwerbehinderung im rechtlichen Sinne.

Das falsche Verständnis von einer Behinderung im juristischen Sinne lässt sich häufig bereits daran erkennen, dass die Frage nach einer bestehenden (Schwer)Behinderung mit hörbarem Entsetzen zurückgewiesen wird. Häufig besteht nämlich das Missverständnis, dass eine Behinderung voraussetzt, dass diese von Geburt an besteht oder beispielsweise derart schwerwiegend ist, dass man auf den Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Es muss nicht immer eine schwerwiegende Behinderung sein

Vielmehr liegt eine Behinderung immer dann vor, wenn Erkrankungen bestehen, durch die der Betroffene im Vergleich zu einem gewöhnlichen Gleichaltrigen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diese Leistungseinbußen müssen auch von einer gewissen Dauer sein und zumindest mehrere Monate anhalten. Dies trifft jedoch auf die häufigsten Krankheiten meistens zu. Gerade in körperlich belastenden Berufen sind typische Erkrankungen, die einen Grad der Behinderung begründen können, sehr weit verbreitet. Hier leiden weit überdurchschnittlich viele Menschen an „einem kaputten Rücken“ oder „kaputten Knien“. Diese Leiden werden jedoch meistens nicht als Behinderungen angesehen.

Diese rechtlichen Vorteile bringt die Festellung einer Behinderung

Dabei wäre gerade bei diesem Personenkreis ein festgestellter Grad der Behinderung für viele Betroffene eine große Hilfe, da zumindest eine Schwerbehinderung mit einem Grad derBehinderung von jedenfalls 50 neben Steuererleichterungen und einem Anspruch auf mehr Urlaub auch einen erhöhten Kündigungsschutz mit sich bringt und gegebenenfalls zu einem früheren Renteneintritt ohne Abschläge berechtigt. Selbst mit einem Grad der Behinderung von 30, bei dem noch keine Schwerbehinderung im rechtlichen Sinne vorliegt, kann hier der erweiterte Kündigungsschutz durch einen sogenannten Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit erlangt werden.

Es lohnt sich also für viele Menscheneinen Antrag auf die Zuerkennung eines Grades der Behinderung zu stellen. Hierbei sind im Antrag alle Erkrankungen, die einen einschränken, anzugeben, auch wenn sie einem persönlich vielleicht nicht so wichtig erscheinen.

Wiederspruch lohnt sich

Leider ist es erfahrungsgemäßsehr häufig so, dass auf den ersten Antrag nur ein sehr niedriger Grad der Behinderung zuerkannt wird oder kein Grad der Behinderung. Es lohnt sich jedoch häufig, hiergegen Widerspruch und gegebenenfalls im Anschluss Klage zu erheben, wodurch sich der Grad der Behinderung sehr oft stark „verbessert“. Ein entsprechend qualifizierter Rechtsanwalt wird sie hier gerne über die Erfolgsmöglichkeiten beraten und ihnen bei Widerspruch und Klage zur Seite stehen. Es ist wichtig, sich hierum frühzeitig zu kümmern, da sich das Verfahren insbesondere das Klageverfahren sehr lange hinziehen kann. Beispielsweise für den früheren Renteneintritt ist es jedoch notwendig, dass der Grad der Behinderung bereits zum Zeitpunkt des Rentenantrages besteht.

Geduld und Hilfe vom Rechtsanwalt

Auch wenn sich die Behörde mit dem Antrag oder der Bearbeitung des Widerspruchs übermäßig viel Zeit lässt, sollte man sich anwaltliche Hilfe holen. Im Regelfall muss sie nämlich den Antrag spätestens innerhalb von 6 Monaten und den Widerspruch spätestens innerhalb von 3 Monaten abschließend bearbeiten. 

Klaas Sennekool

Unkompliziert

Online Termin anfragen

Sie wünschen einen Termin mit Rechtsanwalt Klaas Sennekool oder einem anderen Anwalt in unserer Kanzlei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular eine kurze Nachricht. Wir sind gerne für Sie da und bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich.

Blankenheim

Neben unseren festen Öffnungszeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

Bei Bedarf besuchen wir unsere Mandanten gegebenenfalls auch vor Ort.

BÜROZEITEN:
Montag, Dienstag & Donnerstag: 8:30 – 12:00 / 13:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00  &  13:00 – 15:00 Uhr

Köln

Neben unseren festen Telefonsprechzeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.

Persönliche Besprechungstermine bitte im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.

TELEFONSPRECHZEITEN:
Montag, Dienstag & Donnerstag: 8:30 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr