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Versicherungssrecht

Versicherungsrecht

Herzinfarkt, Schlaganfall, Unfall, psychische Krankheit

Juli 2016, Bürgerbrief Blankenheim

…diese einschneidenden Lebenskrisen kommen meist aus heiterem Himmel und treffen einen völlig unvorbereitet. Selbstverständlich steht nach einer solchen Diagnose die Gesundung des Betroffenen für sein Umfeld und ihn selbst an erster Stelle.
 
Es bleiben kaum Kapazitäten und Kraft, um an andere Dinge zu denken und sich zu kümmern, die gefühlt erst irgendwann in der (fernen) Zukunft wichtig werden könnten. Leider drohen aber Menschen, die nicht schnell wieder arbeitsfähig werden, auch noch häufig schlimme Konsequenzen für ihre wirtschaftliche Zukunft.
 
Die Folgen für Selbstständige

Bei Selbständigen sind die Folgen offensichtlich und direkt erkennbar. Bei ihnen heißt schließlich „keine Arbeit“ zumeist auch „kein Geld“. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder ähnlich Übergangsleistungen bekommen sie ja in der Regel nicht. Wenn hierfür ausreichend finanzieller Spielraum vorhanden ist, sollten Selbständige über Versicherungen vorsorgen. Hier kommen beispielweise Krankentagegeldversicherungen – bei längerer Krankheit auch Berufunfähigkeitsversicherungen– in Frage, die jedoch in der Regel nur in jungen Jahren abgeschlossen werden können. Wer auch später vorsorgen möchte sollte sich zumindest über andere Möglichkeiten vernünftig beraten lassen, ob zum Beispiel im Einzelfall eine „critical illnes“– und/oder Unfallversicherung sinnvoll sind.
 
Die Folgen für Beschäftigte
 
Da die Folgen für abhängig Beschäftigte viel weniger offensichtlich sind und die „Landung“ wegen der Entgeltfortzahlung und Krankengeld weniger hart, kommen sie für das Krankheitsoder Unfallopfer meist viel überraschender. Deswegen möchte ich in der Folge einen kleinen Überblick geben, was man als Angehöriger oder Betroffener beachten sollte.Nach der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wird von der Krankenversicherung für maximal anderthalb Jahre Krankengeld bezahlt. Dieses ist jedoch bereits wesentlich niedriger als der vorherige Lohn. Danach schließt sich, wenn ein entsprechender Anspruch besteht, Arbeitslosengeld an. Zumeist besteht dieser Anspruch jedoch ebenfalls für maximal ein Jahr (Ausnahme ältere Arbeitnehmer). Wenn sich nach diesem Zeitraum nicht direkt eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, droht „Hartz IV“ mit allen negativen Folgen! Das heißt, dass bis zu den extrem kleinen Schonvermögensbeträgen zunächst eigenes Vermögen einzusetzen ist.
 
Die Falle
 
Hier ist allerdings auch zu beachten, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der Rentenversicherung regelmäßig nur dann angenommen wird, wenn die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 (teilweise Erwerbsunfähigkeit unter 6) Stunden täglich liegt. Es ist den meisten Menschen nicht bekannt und auch verständlicherweise kaum zu vermitteln, dass sie sich z.B. als zuvor gut verdienender Handwerker auf eine schlecht bezahlte ungelernte Tätigkeit verweisen lassen müssen. Sehr oft wird die sogenannte Restleistungsfähigkeit z.B. für eine Pförtnertätigkeit von der Rentenversicherung als über sechs Stunden eingestuft, obwohl der Arbeitsmarkt eigentlich tatsächlich verschlossen ist. Hieraus folgt, dass eine Rente zunächst abgelehnt wird.
 
Mit Hilfe vom Anwalt Widerspruch einlegen
 
In vielen Fällen lässt sich dies über das Widerspruchsverfahren und eine anschließende Klage vor dem Sozialgericht klären. Diese Verfahren sind jedoch häufig extrem langwierig. Allerdings hat man auch hierauf Einfluss! Ohne Einflussnahme nimmt sich die Rentenversicherung nach meiner Erfahrung häufig wesentlich mehr Zeit als es ihr zusteht. Grundsätzlich ist ein Rentenantrag innerhalb einer Höchstdauer von 6 Monaten zu bescheiden; der anschließende Widerspruch innerhalb von 3 Monaten. Die Einhaltung dieser Zeiträume kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auch gerichtlich mit sehr guten Erfolgsaussichten durchgesetzt werden. Entsprechend bedeutet dies, dass bereits die regelgerechte Bearbeitung ca. ein Jahr in Anspruch nehmen kann. Erst danach kann ein Gerichtsverfahren geführt werden, das in der Regel mindestens wieder mindestens ein Jahr dauert. Es gilt also sich möglichst früh um eine Rentenbeantragung zu kümmern. Um Kranken– und Arbeitslosengeld ideal auszunutzen ist es sehr empfehlenswert sich hier in einem frühen Stadium anwaltlich beraten zu lassen.
 
Beantragung des GbB
 
Bei einem Unfall oder einer Erkrankung, bei der nicht absehbar ist, wie lange die Genesung dauert, ist es zudem sehr sinnvoll möglichst schnell die „Feststellung eines Grades der Behinderung“ zu beantragen. Wenn nämlich ein „GdB“ von mindestens 50 festgestellt wird, erhöht sich Betrag der monatlichen Erwerbsunfähigkeitsrente. Achtung!! Der „GdB“ muss zum Zeitpunkt der Rentengewährung bereits festgestellt sein, sonst wirkt er sich nicht mehr auf die Rentenhöhe aus. Da bezüglich der Anträge auf Feststellung des „GdB“ das Gleiche gilt wie vorstehend bezüglich des Rentenantrages ausgeführt, sollten die Anträge im Zeitlauf aufeinander abgestimmt werden.
 
Hier sollte man sich ebenfalls beraten lassen, da sich ohne Erfahrung auf dem Gebiet kaum einschätzen und steuern lässt, wann die Bescheidung erfolgt. Übrigens wird von einer Behinderung im Rechtssinne bereits dann ausgegangen, wenn eine Einschränkung mindestens ein halbes Jahr anhält; es ist somit nur ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine Behinderung dauerhafter Natur sein muss! Übrigens möchte ich auch abhängig Beschäftigten dazu raten privat vorzusorgen.
 
Vorsorgen mit einer Berufunfähigkeitsversicherung
 
Für relativ kleines Geld kann Berufsunfähigkeit abgesichert werden. Hierbei gilt im Übrigen auch, dass Sie lediglich den ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können müssen, um die Versicherungsleistung zu erhalten. Außerdem sind die Rentenansprüche – besonders bei jüngeren Menschen– sehr niedrig (schauen Sie bitte mal auf Ihre jährliche Rentenauskunft) und es droht wiederum die Abhängigkeit von Sozialleistungen mit der Gefahr des Vermögensverlustes!

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