WISSENS
BLOG
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
„Freiwillige“ Arbeitgeberleistung oder „Lohn“?
März 2018, Wochenspiegel
Gerne versprechen Arbeitgeber in Arbeitsverträgen zusätzlich zum monatlichen Gehalt Sonderleistungen wie Urlaubs– und Weihnachtsgeld oder „Gratifikationen“.
Häufig machen diese Zahlungen fast 20 % des Jahreseinkommens aus. Regelmäßig weist der Arbeitgeber in diesen Fällen darauf hin, dass die Zahlung dieser zusätzlichen Vergütung „freiwillig“ erfolgt. Nach der Erfahrung des Autors ist es so, dass die meisten Freiwilligkeitsvorbehalte in Arbeitsverträgen unwirksam sind. Insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber sowieso schon gestört ist und Arbeitgeber Sonderzahlungen nicht mehr gewähren will, sollte man sich bezüglich seines eigenen Arbeitsvertrages unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Arbeitsvertrag prüfen lassen
Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, anhand derer die Klauseln zu überprüfen sind. Hier kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen festen Lohnbestandteil gewähren wollte. Entscheidend ist die Formulierung im Einzelfall. Bei Formulierungen wie „wird gezahlt“ oder „gewährt“ spricht vieles dafür, dass ein Anspruch auf die Sonderleistung besteht.
Auch bei Gratifikationen, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart sind, gibt es viele Gründe, warum ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung besteht kann. Häufig sind Einschränkungen aufgenommen, die vorsehen, dass ein Anspruch auf die Sonderzahlung nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer zu einem Stichtag (z.B. Jahresende) nicht mehr in der Firma beschäftigt ist. Auch diese Einschränkungen sind oft unwirksam.
Sonderzahlungen auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnises
Gerade, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, lohnt es sich darauf zu achten, ob Sonderzahlungen, die man in den Vorjahren erhalten hat, auch bei der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte man sich sofort anwaltlich beraten lassen, da in vielen Arbeits– und Tarifverträgen sehr kurze Ausschlussfristen enthalten sind, so dass man bereits nach wenigen Monaten die zustehende Sonderleistung nicht mehr verlangen kann.
Hier kann es schnell um mehrere tausend Euro gehen.Entsprechend sollten Arbeitgeber schon bei der Vertragsgestaltung darauf achten, dass tatsächlich als freiwillig gemeinte Leistungen auch als solche vertraglich ausgestaltet sind.
Klaas Sennekool
Unkompliziert
Online Termin anfragen
Sie wünschen einen Termin mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaas Sennekool oder einem anderen Anwalt in unserer Kanzlei? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular eine kurze Nachricht. Wir sind gerne für Sie da und bearbeiten Ihr Anliegen schnellstmöglich.
Blankenheim
Neben unseren festen Öffnungszeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
Bei Bedarf besuchen wir unsere Mandanten gegebenenfalls auch vor Ort.
BÜROZEITEN:
Montag, Dienstag & Donnerstag: 8:30 – 12:00 / 13:00 – 17:30 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 & 13:00 – 15:00 Uhr
Köln
Neben unseren festen Telefonsprechzeiten stehen wir Ihnen selbstverständlich in Eilfällen auch außerhalb dieser Sprechstunden kurzfristig nach Terminvereinbarung zur Verfügung.
Persönliche Besprechungstermine bitte im Vorfeld telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
TELEFONSPRECHZEITEN:
Montag, Dienstag & Donnerstag: 8:30 – 12:00 / 13:00 – 17:00 Uhr
Freitag: 8:30 – 12:00 Uhr