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Europäischer Gerichtshof stärkt Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

2018, Wochenspiegel Jubiläumsausgabe

Am 06.11.2018 hat der EuGH in den beiden Grundsatzentscheidungen Shimizu und Kreuziger die rechtliche Position von Arbeitnehmern in Hinblick auf ihren Urlaubsanspruch massiv gestärkt.

Bislang war es nach den Regelungen im Bundesurlaubsgesetz so, dass der Jahresurlaub regelmäßig mit dem Ablauf des Kalenderjahres verfiel, wenn der Arbeitnehmer ihn bis dahin nicht genommen oder jedenfalls beantragt hatte. Dieses Prinzip wurde nun gekippt. Zukünftig dürfte es die absolute Ausnahme sein, dass der Anspruch entfällt.Der Arbeitnehmer verliert also seinen Urlaubsanspruch bzw. seinen hiermit verbundenen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht automatisch durch Ablauf des Urlaubsjahres. Der Arbeitgeber kann nur durch umfassende Maßnahmen dafür sorgen, dass der Anspruch dennoch untergeht. Hierzu muss er den Arbeitnehmer nach dem EuGH „z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzen, die Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen.“Es reicht aber nicht aus, wenn der Arbeitgeber kurz vor Ablauf des Urlaubsjahres lediglich auf den Resturlaub hinweist und bittet ihn zu nehmen.

Nach der Shimizu-Entscheidung kam die Aufforderung des Arbeitgebers im Novemberjedenfalls in Hinblick auf die hohe Anzahl (51 UT) – zu spät.Wann eine solche Aufforderung ausreichend und rechtszeitig ist, werden die Gerichte in den nächsten Jahren noch zu klären haben. Ausdrücklich festgestellt hat der EuGH auch, dass diese Grundsätze gleichermaßen für öffentlich-rechtliche und private Arbeitgeber gelten.

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