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Erneute Rüge für die Sparkassen – BGH spricht Prämiensparern hohen Zinsanspruch zu
Oktober 2021, EM Eifelmagazin – ein Text von Marvin Klein und Klaas Sennekool
Bereits im April hat der BGH die Erhöhung von Kontoführungsgebühren ohne ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden für rechtswidrig erklärt. Am 06. Oktober befand sich erneut eine verbreitete Sparkassenpraktik auf dem Prüfstand der Karlsruher Richter. Es ging vor dem Gerichtshof um Prämiensparverträge, die zwischen 1990 und 2010 von Banken und Sparkassen angeboten wurden. Das besondere an diesen Prämiensparverträgen war, dass sie einem variablen Zinssatz unterliegen sollten, dem Sparer jedoch jährlich steigende Prämien zusagten. Viele Geldinstitute passten während der Laufzeit der Sparverträge die Verzinsung einseitig zu Lasten der Sparer ab und beriefen sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch diese intransparente Praxis gingen vielen Bankkunden hohe Geldbeträge verloren.
ANPASSUNGSKLAUSELN FÜR UNWIRKSAM ERKLÄRT
Die Verbraucherzentrale Sachsen bemühte sich namens über 1.300 betroffenen Sparkunden um eine gerichtliche Klärung, ob diese Zinsanpassungen zulässig waren. Der Gerichtshof folgte der Argumentation der Verbraucherschützer und erklärte diese Praxis für rechtswidrig. Es sei eine unangemessene Benachteiligung der Sparkassenkunden, wenn die Bankinstitute „nach Gutsherrenart“ frei über die Zinsen bestimmen könnten. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthaltenen Anpassungsklauseln erklärte der BGH für unwirksam. Statt der willkürlichen Zinsfestsetzungen der Sparkassen sollen die rückwirkend geltenden Zinssätze im relativen Abstand zu einem noch vom Oberlandesgericht Dresden festzusetzenden Referenzzinssatz stehen. Durch diese rückwirkenden Anpassungen sollen während der gesamten Laufzeit „günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben“.
VIELE VERTRÄGE BETROFFEN
Dieses BGH-Urteil hat nicht nur Bedeutung für die 1.300 von der Verbraucherzentrale vertretenen Sparer. Durch die grundsätzliche Bewertung der Preisanpassungspraxis hat die Entscheidung Ausstrahlungswirkung für viele ähnlich gelagerte Fälle. Bankkunden, die vergleichbare Sparverträge haben, sollten tätig werden. Wurde zu Lasten der Kunden durch das Kreditinstitut der Zinssatz frei angepasst, muss dieser rückwirkend korrigiert werden. Dies gilt nicht nur für Prämiensparverträge der Sparkassen, sondern auch teils für Vertrage der Volks- und Raiffeisenbanken. Zu rechnen ist mit hohen Nachzahlungen für viele Sparer. Fällig werden diese Zinsbeträge frühstens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
DIFFERENZBETRAG EINFORDERN
Da solche Anpassungen unter verschiedenen Formulierungen und Vertragsvarianten praktiziert wurden, sollten Sparer prüfen oder prüfen lassen, ob auch Ihnen ein Differenzbetrag zusteht. Hierbei können sich Kunden, die eine solche intransparente Anpassungsklausel in ihrem Vertrag entdecken, selbst an ihr Geldinstitut wenden und eine Nachberechnung verlangen. Kunden, die einen solchen Vertrag bereits 2018 gekündigt haben, müssen sich dabei sputen. Gekündigte Verträge unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren. Da erfahrungsgemäß Banken und Sparkassen nicht einfach die gestellten Ansprüche erfüllen, sollten sich Betroffene frühzeitig anwaltlich beraten lassen.
(Rechtsanwalt Klaas Sennekool/Marvin Klein wissenschaftlicher Mitarbeiter, Anwaltskanzlei Benens, Blankenheim/Köln)
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